Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
- Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote.
Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
- Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen
oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten
wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
- Ausdrücklich widersprechen wir Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, diesen entgegenstehen
oder diese ergänzen; selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch uns schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluß
- Unsere Angebote sind freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit.
- Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu
wollen.
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der
Ware an den Kunden erklärt werden.
- Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung
unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme
der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
- Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung
durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu
vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem
Zulieferer.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, die
Gegenleistung wird, soweit bereits geleistet, unverzüglich zurückerstattet.
- Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns
gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per e-mail zugesandt.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise gelten ab Verkaufsstelle ohne Verpackung und Transport in Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
Bei Neuerscheinen des Kataloges / der Preisliste verlieren die alten Preise ihre Gültigkeit.
Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich einer Versandkostenpauschale in Höhe
von 20,00 Euro.
- Ausländische Zahlungsmittel werden, soweit nicht die Rechnung in dieser Währung ausgestellt
ist, nach dem bei der Deutschen Bundesbank am Tage der Rechnungsstellung notierten amtlichen Briefkurs
der jeweiligen Währung in Euro umgerechnet.
- Bei persönlichem Aussuchen der Pflanzen in unserem Betrieb haben Listenpreise keine Gültigkeit.
- Wir behalten uns vor, Aufträge gegen Nachnahme auszuführen.
- Dem Kunden entstehen bei Bestellung durch Nutzung von Fernkommunikationsmitteln keine zusätzlichen
Kosten.
- Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware binnen einer Frist von 21 Tagen ab Rechnungsdatum
den Kaufpreis spätestens zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz
zu verzinsen.
Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz
zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen und geltend zu machen.
Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen rein netto. Es sei denn, es werden andere vertragliche Vereinbarungen
getroffen.
- Der Verbraucher hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
ist nur zulässig aus Umständen, die aus derselben Lieferung herrühren.
Im kaufmännischen Rechtsverkehr ist die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts oder
eines Zurückbehaltungssrechts seitens unserer Unternehmer-Kunden ausgeschlossen.
- Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen.
Hieraus entstandene Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
- Tritt in den Vermögensverhältnissen unserer Kunden eine wesentliche Verschlechterung
ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistung von der Vorauszahlung
der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätigbleiben unserer Kunden sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
§ 4 Gefahrübergang, Versand und Verpackung
- Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur,
den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
auf den Käufer über.
- Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware
auf den Käufer über.
- Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
- Im Falle des Zukaufs durch uns hat der Verkäufer die Verpackung ordnungsgemäß und
sorgfältig auszuführen. Offene Wagenladungen sind abzudecken. Die einzelnen Lieferpositionen
sind deutlich zu kennzeichnen.
- Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten unserer Kunden
abgeschlossen.
- Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Mehrwegverpackungen (z.B. Gitterboxen,
Baumschulpaletten) bleiben unser Eigentum und müssen auf Kosten unseres Kunden zurückgeführt
werden.
- Verpackungs- und Transportkosten sowie Rollgelder können nachberechnet werden.
- Eine Anlieferung per LKW kann nur über frei befahrbare Straßen erfolgen.
§ 5 Lieferpflichten
- Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhergesehenen
und unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher
Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche
Eingriffe, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch
die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferpflicht frei.
In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.
- Feste Liefertermine sind für uns lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend.
- Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.
§ 6 Maße und Muster
- Sämtliche Maße sind Cirka-Maße. Abweichungen in einer Größenordnung
von 10 % nach oben oder unten sind zulässig.
- Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche
Pflanzen wie das Muster ausfallen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen
vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende
Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde.
- Unser Eigentum an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch verloren, dass der Unternehmer als Käufer
die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder fremden Grundstück
einschlägt oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern,
einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, dass sie als von uns kommend erkennbar
ist.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich pfleglich zu behandeln. Hierzu gehören
insbesondere richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung,
sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen unter
Angabe von Namen und Anschrift des Pfändungsgläubigers. Einen Besitzwechsel der Ware sowie
den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
- Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug
oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten
und die Ware herauszuverlangen.
- Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern.
Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen einschließlich
aller Nebenrechte und einschließlich etwaiger Saldoforderungen tritt der Unternehmer hiermit
an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der
Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
- Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für
uns. Erfolgt eine Vermischung mit uns nicht gehörender Ware, so erwerben wir an der vermischten Ware
das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu der sonstigen Ware.
§ 8 Garantie und Gewährleistung
- Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Kunde
ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt
werden. Eine gewährte Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr ab Auslieferung
und setzt voraus, dass der Kunde den Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat
zuteil werden lassen. Hierzu gehören insbesondere die richtige Pflanztiefe, Düngung und
Bewässerung. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Frost, Schädlingsbefall
etc. sind von der Garantie nicht umfaßt. Bei der Anwachsgarantie handelt es sich nicht um eine
Garantie im Rechtssinne.
- Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen übernommen.
Bei Obstgehölzen wird die Gewähr für Echtheit der Sorten und der geforderten Unterlagen
bis zum Ablauf des fünften Jahres vom Tage der Auslieferung an übernommen. Die Gewähr
für Beerenobst, Rosen und andere Gehölzen läuft nur bis zum Ablauf des zweiten Jahres
vom Tage der Auslieferung an. Für Sortenechtheit der Nachzucht wird keine Garantie übernommen.
Bei Veredlungsunterlagen und Jungpflanzen übernehmen wir Gewähr für die Echtheit der
gelieferten Sorten nur bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Tage der Lieferung.
- Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer
Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich
ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln,
steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Empfang
der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die
volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel
selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der
vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich
unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei
uns. Unterläßt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen Gewährleistungsrechte
zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Prospektaussagen
zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn insoweit die Beweislast.
Ist eine lebende Pflanze Kaufsache, hat der Verbraucher im Falle des Absterbens, des Befalls mit Schädlingen
oder einer anderweitigen Erkrankung der Pflanze die Beweislast dafür, dass diese Tatbestände
nicht auf unsachgemäße Behandlung der Pflanze nach deren Übergabe zurückzuführen
ist.
- Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung
den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim
Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen
Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig
verursacht haben.
- Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies
gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 6 dieser Bestimmung).
- Der Kauf von patentrechtlich und sortenschutzrechtlich geschützten Rosensorten sowie solcher,
deren Namen warenzeichenrechtlich geschützt sind, verpflichtet den Unternehmer als Käufer
dazu, die Sorten ausschließlich mit den Originaletiketten weiterzuverkaufen, die mit den Pflanzen
mitgeliefert wurden, sowie die erworbenen Rosenpflanzen oder Teile hiervon nicht zur Vermehrung zu
benutzen und jeden Verkauf solcher Rosenpflanzen im Ausland zu unterlassen. Der Unternehmer als Käufer
verpflichtet sich, in den Fällen der Weiterveräußerung diese Maßnahme auch seinen
Käufern gegenüber aufzuerlegen.
§ 9 Haftungsbeschränkungen
- Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach
der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt
auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
nicht.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
Weiterhin gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder Verlust des Lebens des Kunden.
- Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung
der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren
Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
§ 10 Schlußbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine
Anwendung.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt sind.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll
durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst
nahe kommt.
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